Satzung

Satzung
des VfR Marienfeld 1946 e.V. in Marienfeld
(Neufassung vom 20.August 2021 )

  • 1 Name des Vereins
    Der Name des Vereins lautet :
    „Verein für Rasensport  Marienfeld 1946 e.V.“
  • 2 Sitz des Vereins
    Der Sitz des Vereins ist Marienfeld, Gemeinde Much
  • 3 Amtsgericht
    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  • 4 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
  • 5 Vereinsfarben
    Die Vereinsfarben sind Rot / Blau / Weiß.
  • 6 Vereinszweck
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft/Vereins. Personen haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  • 7 Vereinssiegel
    Der Verein führt ein Siegel in Rundform, in dem ein laufender Fußballspieler mit Ball im Zentrum enthalten ist und am Rand die Zuschrift VfR Marienfeld 1946 e.V. angebracht ist.
  • 8 Verbände
    Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V., des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes e.V. und des Deutschen Fußballbundes sowie des Deutschen Sportbundes e.V.
    Die Satzungen dieser Verbände sind für den Verein bindend.
  • 9 Erwerb der Mitgliedschaft
    1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand. Bei Minderjährigen hat die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wobei im Falle der Ablehnung die Begründung schriftlich erfolgen muss.
  1. Der Verein kann Ehrenmitglieder führen. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht; jüngere Mitglieder des Vereins haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung.
  • 10 Beendigung der Mitgliedschaft
    1.  Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt des Mitglieds
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
    2.  Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die schriftliche Erklärung kann per Briefpost oder per e-Mail erfolgen. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, in dem der Austritt erklärt wurde.
  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  • 11 Beiträge
    1.  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge
    2.  Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliedersammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
    3.  Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
  • 12 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind :
    1.  die Mitgliederversammlung
    2.  der Vorstand
    3.  der Vereinsjugendausschuss
  • 13 Mitgliederversammlung
    1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    2.  Die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und hat eine einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  1. Die jeweilige Tagesordnung, der Zeitpunkt der Versammlung und der Tagungsort werden ebenfalls im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Much veröffentlicht.
  2. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
    Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen sind mit 2/3- Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Kassenberichtes
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
    Vereins
    f) Wahl des Vorstandes
    g) Wahl der Kassenprüfer
    h) Beschlussfassung über Ordnungen, deren Änderungen und Anträge
  • 14 Vorstand
    1.  Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  2. A) dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus vier bis fünf Mitgliedern.
  3. B) dem erweiterten Vorstand
    a) Vorsitzender des Jugendausschusses (Jugendleiter)
    b) Vorsitzender der Alte Herren- Abteilung
    c) Leiter der Gymnastikabteilung
    d) den Beisitzern (als Beisitzer können Personen für spezielle Funktionen gewählt werden)
  4. Der Vorsitzende des Jugendausschusses, der Alte Herren- Abteilung und der  Leiter der Gynmastikabteilung sind qua Amt Besitzer im Vorstand.
    Sie werden über die Versammlungen der Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung im Vorstand bestätigt.
  5. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
    Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins, gerichtlich und außergerichtlich, genügt das Zusammenwirken von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
    Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
  6. Die Aufgaben des Vorstandes werden über eine Geschäftsordnung
    geregelt
  7. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund und nur von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes werden wie auch die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In geraden Jahren werden zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gewählt, in ungeraden Jahren die anderen zwei bis drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beisitzer werden komplett in den ungeraden Jahren gewählt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
    Scheiden während der Amtsperiode mehr als die Hälfte der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder aus, erfolgen Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
    Stellen sich keine Mitglieder für den Vorstand zur Verfügung, so ist ein kommissarischer Vorstand bis auf weiteres zu benennen.
  • 15  Jugend im Verein
    1.  Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins und der Jugendordnung eigenständig.
    Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  1. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
  • 16 Kassenprüfung
    1.    Die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung des Vereins wird
    2.    regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
    Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 17 Auflösung des Vereins
1.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen  an die Sporthilfe e.V. Duisburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke verwendet wird.
2.  Als Liquidatoren werden Mitglieder des Vorstandes bestellt.

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