Satzung Förderverein

Satzung des Fördervereins der Jugendabteilung des
VfR Marienfeld 1946 e.V. *)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen
„Förderverein der Jugendabteilung des Vereins für Rasensport (VfR) Marienfeld 1946 e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Much- Marienfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen und führt den Zusatz e.V. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung der
Jugendabteilung des VfR Marienfeld 1946 e.V.
Der Satzungszweck wird ausschließlich verwirklicht durch finanzielle
Unterstützung der Jugendabteilung in Bezug auf:

a)anteilmäßige Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Trainer
b)anteilmäßige Finanzierung von Trainingslagern und
Saisonabschlussfahrten der Mannschaften sowie
c)Finanzierung der Anschaffung von Sportgeräten (Netze, Tore, Bälle)
und
d)finanzielle Unterstützung in Bezug auf die Ausstattung der
Jugendspieler (Trikots, Fußballschuhe, Taschen, Trainingsanzüge,
usw.)

§ 3
Gemeinnützigkeit

1)Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2)Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen
Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine
Gewinnanteile.
3)Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei
Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger
eingebrachter Vermögenswerte.
4)Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 Absatz 1 gegebenen Rahmen erfolgen.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann werden:
a)jeder Volljährige, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und
b)jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts
Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitglieder verpflichten sich, nach Kräften die Aufgaben des
Vereins zu fördern.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. durch Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
aus dem Verein kann spätestens vier Wochen vor Ablauf des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Der für das laufende
Geschäftsjahr gezahlte Beitrag wird nicht zurück erstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt, falls ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, falls es den Aufgaben des Vereins zuwider handelt. Der
Ausschluss, der zu begründen ist, muss dem Betroffenen förmlich
mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen
zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung die
Mitgliederversammlung anrufen

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand

§ 6
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

Die Mitglieder des Jugendvorstandes können als Berater geladen
werden. Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in
oder falls diese auch verhindert sind, von einem von der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden benanntes Mitglied des Vorstandes,
jährlich im Monat April einmal einzuberufen.
Einladungen zur Mitgliederversammlung werden im „Amtlichen
Mitteilungsblatt der Gemeinde Much“ veröffentlicht und müssen
mindestens 14 Tage vorher und unter Bekanntgabe der
Tagesordnung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Versammlungsleiter ist zu Beginn einer Mitgliederversammlung zu
wählen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a)die Wahl des Vorstandes
b)die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, die Prüfung
der Kasse und die Entlastung des Vorstandes.
c)die Aufstellung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
d)die Wahl von 2 Kassenprüfern
e)die Festlegung des Mitgliedsbeitrages in einer Beitragsordnung

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a)der/dem Vorsitzenden
b)der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)der/dem Kassierer/in
d)bis zu zwei Beisitzern

Zu den Vorstandssitzungen können Mitglieder des vom
Vereinsjugendausschuss gewählten Jugendvorstandes geladen
werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Seine
Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Eine Begünstigung von Vereinsmitgliedern oder anderen Personen
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, erfolgt nicht. Vergütungen werden nicht gezahlt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so nimmt die
nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vor.

Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die gerichtliche und außerordentliche Vertretung des Vereins im
Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit
dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Abgabe
rechtsverbindlicher Erklärungen im Innen- und Außenverhältnis und
zur Ausgabe von Geldbeträgen über Euro 100,00 hinaus ist die
Unterschrift von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern
erforderlich.

§ 8
Kassenwesen

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach
Antragstellung des Jugendvorstandes. Am Ende des Geschäftsjahres
hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht vorzulegen, der von zwei Kassenprüfern
geprüft ist. Alsdann entscheidet die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Vorstandes.

§ 9
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine ¾
Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Satzungsänderung darf die Gemeinnützigkeit des Vereins im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung nicht beeinträchtigen.

§ 10
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von einer ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

Die Absicht, den Verein aufzulösen, muss allen Mitgliedern
mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks: „Förderung der Jugendabteilung des VfR Marienfeld 1946
e.V.“ fällt das Vereinsvermögen an die Jugendabteilung des VfR
Marienfeld 1946 e.V..

*) Stand 15.08.2005

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