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 Satzung
  
   Satzung des VfR Marienfeld 1946 e.V. in Marienfeld
(Neufassung vom 22. August 2005)
    
  § 1
Name des Vereins
    
  Der Name des Vereins lautet: "Verein für Rasensport Marienfeld 1946 e.V."
    
  §2
Sitz des Vereins
    
  Der Sitz des Vereins ist Marienfeld, Gemeinde Much
    
  § 3
Amtsgericht
    
  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen und führt den Zusatz e.V.
     
  § 4
Geschäftsjahr
    
  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
     
  § 5
Vereinsfarben
    
  Die Vereinsfarben sind Rot / Blau / Weiß.
     
  § 6
Vereinszweck
    
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen
haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
     
  § 7
Vereinssiegel
    
  Der Verein führt ein Siegel in Rundform, in dem ein laufender
Fußballspieler mit Ball im Zentrum enthalten ist und am Rand die
Zuschrift VfR Marienfeld 1946 e.V. angebracht ist.
     
  § 8
Verbände
    
  Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V., des
Westdeutschen Fußballverbandes e.V. und des Deutschen
Fußballbundes sowie des Deutschen Sportbundes e.V.
Die Satzungen dieser Verbände sind für den Verein bindend.
     
  § 9
Erwerb der Mitgliedschaft
    
  1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die
Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand. Bei Minderjährigen hat
die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wobei im Falle der
Ablehnung die Begründung schriftlich erfolgen muss.
  2.Der Verein kann Ehrenmitglieder führen. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3.Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen
aktives und passives Wahlrecht; jüngere Mitglieder des Vereins
haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung.
     
  § 10
Beendigung der Mitgliedschaft
    
  1.Die Mitgliedschaft endet:
  a)durch Tod des Mitglieds
  b)durch Austritt des Mitglieds
  c)durch Ausschluss aus dem Verein
    
  2.Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich,
in dem der Austritt erklärt wurde.
  3.Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.
  4.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen
     
  § 11
Beiträge
    
  1.Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge
  2.Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliedersammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  3.Alles weitere regelt die Beitragsordnung
     
  § 12
Organe des Vereins
    
  Organe des Vereins sind:
  1.die Mitgliederversammlung
  2.der Vorstand
  3.der Vereinsjugendausschuss
     
  § 13
Mitgliederversammlung
    
  1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
  2.Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr
einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und hat eine einzuberufen, wenn mindestens 25 % der
stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3.Die jeweilige Tagesordnung, der Zeitpunkt der Versammlung und der
Tagungsort werden ebenfalls im amtlichen Mitteilungsblatt der
Gemeinde Much veröffentlicht.
  4.Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5.Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand
einreichen.
  6.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7.Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung
über die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen sind mit
2/3- Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  8.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem von der
Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
  9.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
  a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  b)Entgegennahme des Kassenberichtes
  c)Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  d)Entlastung des Vorstandes
  e)Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  f)Wahl des Vorstandes
  g)Wahl der Kassenprüfer
  h)Beschlussfassung über Ordnungen, deren Änderungen und Anträge
     
  § 14
Vorstand
    
  1.Der Vorstand, ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die
Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ
zugewiesen Sind.
  2.Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  a)1. Vorsitzender
  b)2. Vorsitzender
  c)1. Geschäftsführer
  d)2. Geschäftsführer
  e)1. Kassierer
  f)2. Kassierer
  g)Jugendleiter (Vorsitzender des Jugendausschusses)
  h)ein weiterer vom Jugendvorstand zu benennender Vertreter
  j)den Beisitzern (als Beisitzer können Personen für spezielle
Funktionen gewählt werden
  4.Zum erweiterten Vorstand gehören:
  f)der stellv. Geschäftsführer
  g)der stellv. Schatzmeister (2. Kassierer)
  h)der Jugendleiter (Vorsitzender des Jugendausschusses)
  i)ein weiterer vom Jugendvorstand zu benennender Vertreter
  j)die Beisitzer (als Beisitzer können Personen für spezielle Funktionen
gewählt werden)
  3.Die Wahl des Vorsitzenden des Jugendausschusses bedarf der
Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  4.Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die
beiden Vorsitzenden, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer.
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins, gerichtlich und
außergerichtlich, genügt das Zusammenwirken von zwei vorstehend
genannten Vorstandsmitgliedern. Die Sitzungen des Vorstandes
werden von einem der Vorsitzenden geleitet.
  5.Die Aufgaben des Vorstandes werden über eine Geschäftsordnung
geregelt.
  6.Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund und nur von
der Mitgliederversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe sind
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Amtsausübung.
  7.Die Mitglieder des Vorstandes werden wie auch die Kassenprüfer von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so
beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
Scheiden während der Amtsperiode mehr als die Hälfte der
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder aus, erfolgen
Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Stellen sich keine Mitglieder für den
Vorstand zur Verfügung, so ist ein kommissarischer Vorstand bis auf
weiteres zu benennen.
     
  § 15
Jugend im Verein
    
  1.Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins und der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2.Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
     
  § 16
Kassenprüfung
    
  1.Die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung des Vereins wird
regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht.
     
  § 17
Auflösung des Vereins
    
  1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Sporthilfe e.V. Duisburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke verwendet wird.
  2.Als Liquidatoren werden Mitglieder des Vorstandes bestellt.
     
   
Much-Marienfeld 25. Okt. 2006
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