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| |  | Satzung |
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Satzung des Fördervereins der Jugendabteilung des VfR Marienfeld 1946
e.V. *) |
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| | | §
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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| | | Der
Verein trägt den Namen "Förderverein der Jugendabteilung des Vereins für
Rasensport (VfR) Marienfeld 1946 e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Much-
Marienfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen
und führt den Zusatz e.V. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| | | §
2 Vereinszweck |
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| | | Der
Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung der Jugendabteilung des VfR
Marienfeld 1946 e.V. Der Satzungszweck wird ausschließlich verwirklicht durch
finanzielle Unterstützung der Jugendabteilung in Bezug auf: |
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| | | a) | anteilmäßige
Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Trainer |
| | | b) | anteilmäßige
Finanzierung von Trainingslagern und Saisonabschlussfahrten der Mannschaften
sowie |
| | | c) |
Finanzierung der Anschaffung von Sportgeräten (Netze, Tore, Bälle) und |
| | | d) | finanzielle
Unterstützung in Bezug auf die Ausstattung der Jugendspieler (Trikots, Fußballschuhe,
Taschen, Trainingsanzüge, usw.) |
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| | | §
3 Gemeinnützigkeit |
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| | | 1) | Der
Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| | | 2) | Die
Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden.
Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile. |
| | | 3) | Niemand
darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem
Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger
eingebrachter Vermögenswerte. |
| | | 4) | Eine
Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 Absatz 1 gegebenen Rahmen
erfolgen. |
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| | | §
4 Mitgliedschaft |
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| | | | Mitglied
kann werden: |
| | | a) | jeder
Volljährige, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und |
| | | b) | jede
juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts |
| | | | Die
Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitglieder verpflichten sich,
nach Kräften die Aufgaben des Vereins zu fördern. Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,
durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann spätestens
vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Der für
das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beitrag wird nicht zurück erstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt, falls ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge
länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, falls es den Aufgaben
des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss, der zu begründen ist, muss
dem Betroffenen förmlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann
der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung die
Mitgliederversammlung anrufen |
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| | | §
5 Organe |
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| | | | Organe
des Vereins sind: |
| | | a) | die
Mitgliederversammlung |
| | | a) | der
Vorstand |
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| | | §
6 Die Mitgliederversammlung |
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| | | | Die
Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes können als Berater geladen werden.
Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
von seinem/seiner Stellvertreter/in oder falls diese auch verhindert sind,
von einem von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden benanntes Mitglied des
Vorstandes, jährlich im Monat April einmal einzuberufen. Einladungen
zur Mitgliederversammlung werden im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde
Much" veröffentlicht und müssen mindestens 14 Tage vorher und unter
Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung
beschließt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Über den Verlauf ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Der Versammlungsleiter ist zu Beginn einer Mitgliederversammlung zu
wählen. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: |
| | | a) |
die Wahl des Vorstandes |
| | | a) | die
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, die Prüfung der Kasse
und die Entlastung des Vorstandes. |
| | | c) |
die Aufstellung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins |
| | | d) |
die Wahl von 2 Kassenprüfern |
| | | e) |
die Festlegung des Mitgliedsbeitrages in einer Beitragsordnung |
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| | | §
7 Der Vorstand |
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| | | | Der
Vorstand besteht aus: |
| | | a) |
der/dem Vorsitzenden |
| | | b) |
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden |
| | | c) | der/dem
Kassierer/in |
| | | d) | bis
zu zwei Beisitzern |
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| | | | Zu
den Vorstandssitzungen können Mitglieder des vom Vereinsjugendausschuss
gewählten Jugendvorstandes geladen werden. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Eine Begünstigung
von Vereinsmitgliedern oder anderen Personen durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, erfolgt nicht. Vergütungen werden
nicht gezahlt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode
aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
vor. Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die gerichtliche
und außerordentliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt
durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Abgabe rechtsverbindlicher
Erklärungen im Innen- und Außenverhältnis und zur Ausgabe von Geldbeträgen
über Euro 100,00 hinaus ist die Unterschrift von zwei stimmberechtigten
Vorstandsmitgliedern erforderlich. |
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| | | §
8 Kassenwesen |
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| | | | Über
die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach Antragstellung des
Jugendvorstandes. Am Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, der von zwei Kassenprüfern
geprüft ist. Alsdann entscheidet die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Vorstandes. |
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| | | §
9 Satzungsänderung |
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| | | | Zu
einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine ¾ Mehrheit
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung darf
die Gemeinnützigkeit des Vereins im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung nicht beeinträchtigen. |
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| | | §
10 Auflösung |
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| | | | Die
Auflösung des Vereins kann von einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Absicht, den Verein aufzulösen, muss allen Mitgliedern mindestens vier
Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks: "Förderung der Jugendabteilung
des VfR Marienfeld 1946 e.V." fällt das Vereinsvermögen an die Jugendabteilung
des VfR Marienfeld 1946 e.V.. |
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Stand 15.08.2005 |
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